Bürgergeld- und Sozialhilfe-Haushalte: Spürbare Änderungen für große Familien
21.03.2025
Neue Richtwerte für Mieten von Bürgergeld- und Sozialhilfe-Haushalten
Das Sozialressort hat die Richtwerte für eine angemessene Miethöhe in Bürgergeld- und Sozialhilfehaushalten neu bemessen. Gegenüber den bisher geltenden Richtwerten gibt es nur geringe Veränderungen. Für große Haushalte mit sechs und mehr Personen sind die Richtwerte allerdings deutlich heraufgesetzt worden. Die entsprechende Anpassung der einschlägigen Richtlinie hat der Senat nach Vorlage von Senatorin Dr. Claudia Schilling zur Kenntnis genommen.
Spürbare Änderungen für große Familien
Für die Brutto-Kaltmiete in einem Ein-Personen-Haushalt mit bis zu 50 Quadratmetern Wohnfläche können das Amt für Soziale Dienste und das Jobcenter jetzt bis zu 539 Euro als angemessen anerkennen. Das sind zwei Euro mehr als bisher. Für Zwei-Personen-Haushalte mit einer Wohnraumgröße bis 60 Quadratmetern steigt der Wert um drei auf jetzt 563 Euro.
Auch für Haushalte mit drei bis fünf Personen steigen die Werte im niedrigen einstelligen Bereich. Deutlich höhere Bruttokaltmieten werden nur für Haushalte ab sechs Personen anerkannt. Der Richtwert steigt von 1.074 auf 1.182 Euro bei einer Wohnungsgröße von mehr als 95 Quadratmetern.
Richtwerte liegen Fachgutachten zugrunde
Die neuen Richtwerte gehen zurück auf ein Fachgutachten der Bochumer InWIS Forschung & Beratung GmbH. Erstmals liegt dabei ein qualifizierter Mietspiegel zugrunde, ein Instrument zum Vergleich der Miethöhen, das für Bremen im Jahr 2024 eingeführt worden ist.
Private Vermieter fließen in Berechnung ein
Anders als bei früheren Berechnungen der Richtwerte fließen dadurch deutlich mehr Angaben von privat vermieteten Wohnungen ein. Sie machen den größten Anteil am Wohnungsmarkt im Stadtgebiet aus. Vor der Einführung des Mietspiegels gab es keine Auskunftspflicht privater Vermieter, daher waren die Mieten privater Vermieter unterrepräsentiert und sind gewichtet in die Berechnungen eingeflossen.
Wohnungsgröße | Größe der Bedarfsgemeinschaft | Richtwerte
bisher |
neu |
Veränderung
absolut |
in % |
bis zu 50 qm | 1 Person | 537 | 539 | + 2 € | + 0,4 |
über 50 qm bis 60 qm | 2 Personen | 560 | 563 | + 3 € | + 0,5 |
über 60 qm bis 75 qm | 3 Personen | 696 | 696 | 0 € | 0 |
über 75 qm bis 85 qm | 4 Personen | 789 | 791 | + 2 € | + 0,3 |
über 85 qm bis 95 qm | 5 Personen | 973 | 974 | + 1 € | + 0,1 |
über 95 qm | 6 Personen | 1074 | 1182 | + 108 € | + 10,4 |
jede weitere 10 qm | jede weitere Person | 101 | 108 | + 7 € | + 6,9 |
Keine Zuschläge beim „Wohnlagenzuschlag“
Anders als in früheren Richtlinien werden künftig allerdings keine Zuschläge mehr gewährt für Wohnungen in Stadt- und Ortsteilen, in denen vergleichsweise wenige Transferleistungsempfänger:innen leben („Wohnlagenzuschlag“).
Nicht mit Entscheidungen des Bundessozialgerichts vereinbar
Nach den bisherigen Richtlinien hatten die Sozialbehörden in Bremen solche Wohnlagenzuschläge bislang in solchen Regionen gewährt, um die soziale Vielfalt und die Durchmischung gesellschaftlicher Milieus im Quartier zu fördern. Zuschläge dieser Art sind mit Entscheidungen des Bundessozialgerichts aber nicht vereinbar.
Die gesamte Stadtgemeinde Bremen muss danach für die Höhe der Mieten als einheitlicher Vergleichsraum betrachtet werden. Andernfalls sei die gesamte Richtlinie für die Anerkennung von Miethöhen unwirksam. Das entspricht auch der Rechtsprechung der Sozialgerichte in Bremen. Im Rahmen des Bestandsschutzes werden allerdings die bisher gezahlten Wohnlagenzuschläge in bestehenden Mietverhältnissen weiterhin gewährt.
Quelle: Senatspressestelle der Freien Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Pressemitteilung, 18.03.2025