Hilfen für alleinerziehende Mütter und Väter
Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Damit diese Situation für Sie und Ihr Kind etwas besser wird, gibt es den Unterhaltsvorschuss.
Wer erhält den Unterhaltsvorschuss?
- Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat jedes Kind, auf das alle folgenden Punkt zutreffen:
- Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
- erhält vom anderen Elternteil nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes
Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils nicht relevant.
Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres sind folgende Zugangsvoraussetzungen nötig:
- das Kind ist selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistung kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
- der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.
Neben deutschen Kindern und ihren alleinerziehenden Elternteilen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.