Neues Namensrecht tritt am 1. Mai in Kraft

01.05.2025

Das geltende Namensrecht wird der Vielfalt der Lebensentwürfe in unserer Gesellschaft an vielen Stellen nicht mehr gerecht. In der Vergangenheit haben einzelne Änderungen zu unübersichtlichen und teilweise widersprüchlichen Regelungen geführt.

Neues Namensrecht schafft mehr Möglichkeiten für Ehepaare und Familien

So konnte beispielsweise in einer Ehe nur eine Person einen Doppelnamen – bestehend aus dem Namen des einen und des anderen Partners – führen. Mit der Gesetzesänderung im Namensrecht ist dies künftig für beide Partner und die Kinder möglich. Auch Scheidungs- und Stiefkinder können unter bestimmten Voraussetzungen ihren Namen ändern. Die Neuregelung tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.

Welche wesentlichen Änderungen gibt es?

  • Künftig werden Ehe- und Geburtsdoppelnamen zulässig sein, verbunden mit oder ohne Bindestrich,
  • Namen, die aus „mehreren Namen“ bestehen, können verkürzt werden,
  • die Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder wird erleichtert: nach Beendigung der Elternehe durch Scheidung oder Tod kann dem Kind ein neuer Name erteilt werden, wenn einer der Elternteile seinen Namen ändert,
  • bei Uneinigkeit der Eltern erhält das Kind in bestimmten Fällen einen gesetzlich bestimmten Geburtsdoppelnamen,
  • die Namenswahlfreiheit des Volljährigen wird erweitert
  • auf besondere Namenstraditionen – insbesondere von nationalen Minderheiten – wird Rücksicht genommen

Alle Details zu den Neuerungen und Regelungen finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz (BMJ)