Ab 1. Juni: Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten

27.05.2025

Ab dem 1. Juni 2025 werden gestaffelte Mutterschutzfristen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten.

Künftig gelten bei einer Fehlgeburt folgende Schutzfristen:

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu zwei Wochen
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen

Die konkrete Ausgestaltung der Regelung soll es betroffenen Frauen ermöglichen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob sie eine Schutzfrist in Anspruch nehmen.

Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen gehören zu den Familienleistungen

Abhängig beschäftigte Frauen sind am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt umfassend geschützt – vor gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz, vor einer Kündigung und vor Einkommensverlusten.

Ziel des Mutterschutzes ist es, die Gesundheit der Frau und die ihres (ungeborenen) Kindes während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit zu schützen und gleichzeitig ihre Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.

Dabei soll sie auch vor Benachteiligungen geschützt werden. Neben den abhängig beschäftigten Frauen gibt es weitere geschützte Gruppen, zum Beispiel Schülerinnen und Studentinnen. Für Selbstständige gilt das Mutterschutzgesetz grundsätzlich nicht.

Zum Mutterschutz gehören insbesondere:

  • der Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz,
  • ein Beschäftigungsverbot in den Wochen vor und nach der Geburt,
  • ein besonderer Kündigungsschutz,
  • die Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots,
  • eine bezahlte Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen.

Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung haben abhängig beschäftige Frauen Anspruch auf mutterschutzrechtliche Leistungen. Diese Leistungen hängen vom Versicherungsstatus ab:

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind…

erhalten Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Das Mutterschaftsgeld, welches höchstens 13 Euro für den Kalendertag beträgt, wird von der zuständigen Krankenkasse der betroffenen Frau ausgezahlt. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber die Kosten des Unterschiedsbetrags zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettolohn pro Kalendertag zu zahlen.

Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind…

– zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen – erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig für die Beantragung und Auszahlung ist das Bundesamt für Soziale Sicherung. Zudem erhalten sie den Arbeitgeberzuschuss.

Besteht außerhalb der Schutzfristen ein Beschäftigungsverbot, muss die abhängig beschäftigte Frau ebenfalls keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält den vor Beginn der Schwangerschaft erzielten Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn).

Beamtinnen

Für Beamtinnen bleibt während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots der volle Anspruch auf Besoldung bestehen.

Selbständige

Selbständige sind vom Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes nicht erfasst. Sie müssen sich für die Zeit vor und nach der Geburt absichern. Weitere Informationen für Selbstständige sind im Familienportal zusammengestellt.

Hilfe durch die Bundesstiftung Mutter und Kind

Frauen in einer finanziellen Notlage können bei der Bundesstiftung Mutter und Kind Unterstützung beantragen. Die Bundesstiftung gewährt finanzielle Hilfen insbesondere für Schwangerschaftsbekleidung, aber auch für die Erstausstattung des Kindes, für die Weiterführung des Haushaltes und der Wohnung, für die Einrichtung sowie für die Betreuung des Kindes. Anträge auf Stiftungsmittel können in einer Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort gestellt werden.

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Quelle: Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Hintergrundinformation, 12.05.2025