Unterhaltsvorschuss Online
Finanzielle Hilfen für Kinder von Alleinerziehenden
Sie sind alleinerziehend und der andere Elternteil zahlt keinen oder zu wenig Unterhalt? Es ist möglich, dass Ihr Kind Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat. Dieser hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern.
Für die Inanspruchnahme des Unterhaltsvorschusses müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein.
Hier können Sie prüfen , ob Ihr Kind die Voraussetzungen für eine Beantragung erfüllt: Zum „Schnell-Check“
Antrag stellen
Sie bekommen für Ihr Kind zurzeit keinen Unterhaltsvorschuss, möchten ihn aber beantragen? Hier kommen Sie direkt zum Onlineantrag Unterhaltsvorschuss Online.
Jährliche Überprüfung
Sie erhalten für Ihr Kind bereits Unterhaltsvorschuss und möchten nun den jährlichen Überprüfungsbogen einreichen, um weiter Unterstützung zu erhalten? Hier gelangen Sie direkt zur jährlichen Überprüfung.
Information nachreichen
Sie haben bereits einen Antrag gestellt und möchten Informationen nachreichen? Hier können Sie Ihre Anlagen oder Dokumente bequem in Ihren Onlineantrag hochladen und bestehende Informationen ergänzen.
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.
Hat mein Kind Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz?
Ihr Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz (im Folgenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss), wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland,
- Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
- Ihr Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt,
- Sie bekommen vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt.
- Kinder, die im Ausland leben, haben nur in seltenen Ausnahmefälle Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Bei einem Kind von 12 bis 18 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) angewiesen oder
- Sie erhalten SGB II-Leistungen und haben ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder
- Sie oder Ihr Kind erhalten SGB II-Leistungen und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss das Kind nicht mehr auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit).
Wann hat mein Kind keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz?
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht oder nicht mehr, wenn
- Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben,
- Sie verheiratet sind, auch wenn Sie mit einem Dritten verheiratet sind, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist,
- Sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben,
- der andere Elternteil das Kind zu einem großen Anteil mitbetreut,
- das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim, einem Internat, einer Pflegestelle (Tag und Nacht), oder einer (Haft-)Anstalt befindet,
- der Elternteil, bei dem Ihr Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen,
- die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt,
- der andere Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von der Unterhaltspflicht freigestellt ist,
- der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
- von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt.