Was sich 2025 für Familien ändert: Kindergeld, Namensrecht, Mindestunterhalt
06.01.2025
Im neuen Jahr 2025 kommen auf Familien einige Änderungen zu: Unter anderem steigen Kindergeld, Kinderzuschlag, Mindestunterhalt und Kinderfreibetrag. Das Namensrecht wird modernisiert, so dass Ehepaare ab Mai 2025 einen gemeinsamen Doppelnamen wählen können, der die Familiennamen beider Partner kombiniert. Auch die Kinder können solche Doppelnamen erhalten.
Kinderpaket für gutes Aufwachsen
Im Jahr 2025 stehen dem Bundesfamilienministerium 14,44 Milliarden Euro zur Verfügung – ein Plus von 570 Millionen Euro. Damit sollen gezielt Kinder, Familien und die Demokratie in unserem Land gestärkt werden. Für die Bekämpfung von Kinderarmut und eine bessere Betreuungsinfrastruktur nimmt der Bund mehr Geld in die Hand.
Kinderzuschlag unterstützt Familien mit kleinen Einkommen
Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Er ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Den Antrag können Eltern und Erziehungsberechtigte online stellen.
Der Kinderzuschlag beträgt aktuell bis zu 292 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes. Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe und kann sich von Kitagebühren befreien lassen.
Für den Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen sind im kommenden Jahr 2025 rund 3,3 Milliarden Euro veranschlagt. Die beträchtliche Erhöhung des Ansatzes für den Kinderzuschlag (rund 1,15 Milliarden Euro) resultiert aus einer zuletzt deutlich vermehrten Inanspruchnahme der Leistung. Ab dem Jahr 2025 steigen sowohl das Kindergeld als auch der Kinder-Sofortzuschlag um fünf Euro je Kind und Monat an.
Kindergeld wird um fünf Euro je Kind und Monat erhöht
Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Familien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Eltern, die im Inland wohnen und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld nach Paragraf 62 ff. EStG (Einkommensteuergesetz) als Steuervergütung.
Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt und beträgt aktuell monatlich 250 Euro pro Kind. Ab dem Jahr 2025 steigen sowohl das Kindergeld als auch der Kinder-Sofortzuschlag um fünf Euro je Kind und Monat an.
Auch Kinderfreibetrag und Mindestunterhalt steigen
Der Kinderfreibetrag steigt nun um 60 Euro im Jahr. Ab 2026 wird gesetzlich sichergestellt, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter zeitgleich steigen. Die Freibeträge für Kinder dienen dazu, das Existenzminimum von Kindern steuerfrei zu stellen. Für manche Eltern lohnen sich die Freibeträge für Kinder mehr als das Kindergeld. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Ab dem 1. Januar 2025 wird der monatliche Mindestunterhalt für Kinder in allen Altersgruppen leicht angehoben: Für Kinder bis fünf Jahre von 480 auf 482 Euro, für Kinder von sechs bis elf Jahre von 551 auf 554 Euro, für Kinder von 12 bis 17 Jahre von 645 auf 649 Euro, für volljährige Kinder von 689 auf 693 Euro.
Kinderbetreuungskosten lassen sich besser steuerlich absetzen
Bisher konnten Eltern und Erziehungsberechtigte für jedes im Haushalt lebende Kind unter 14 Jahren zwei Drittel der Betreuungskosten absetzen. Ab 2025 können Familien nun 80 Prozent der Kosten als Sonderausgaben geltend machen. Maximal lassen sich dann 4.800 Euro für Kinderbetreuungskosten absetzen. Zuvor waren es maximal 4.000 Euro.
Namensrecht wird modernisiert
Ab Mai 2025 können Ehepaare einen gemeinsamen Doppelnamen wählen, der die Familiennamen beider Partner kombiniert. Auch die Kinder können solche Doppelnamen erhalten. Das geht auch dann, wenn die Eltern selbst keinen Doppelnamen führen.
Wenn zwei Menschen heiraten (z.B. Frau Arnheim und Herr Bauer), sollen sie einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen können, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Kinder der Eheleute sollen diesen Doppelnamen als Geburtsnamen erhalten.
Namensketten bleiben ausgeschlossen
Eltern sollen ihren Kindern im Übrigen auch dann einen Doppelnamen erteilen können, wenn sie selbst keinen führen – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind. All dies ist bislang nicht möglich. Im geltenden Recht kann nur ein Ehegatte einen Doppelnamen führen; Kinder können keine Doppelnamen aus den Namen beider Eltern erhalten. Namensketten (z.B. Arnheim-Bauer-Lüdenscheid) sind auch künftig ausgeschlossen: Ehe- oder Geburtsdoppelname dürfen aus maximal zwei Namen neu gebildet werden.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Website, 05.12.2024; Bundesministerium für Justiz, Website, 06.01.2025