Unterhaltsvorschussstelle

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Hilfen für alleinerziehende Mütter und Väter

Wenn Sie Ihr Kind alleine erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind nicht wenigstens den Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Damit diese Situation für Sie und Ihr Kind etwas besser wird, gibt es den Unterhaltsvorschuss.

Wer erhält den Unterhaltsvorschuss?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat jedes Kind, auf das alle folgenden Punkt zutreffen:

  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt
  • erhält vom anderen Elternteil nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes
  • Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr ist das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils nicht relevant.

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres sind folgende Zugangsvoraussetzungen nötig:

  • das Kind ist selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung kann die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden oder
  • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.

Neben deutschen Kindern und ihren alleinerziehenden Elternteilen können auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Deutschland wohnen, unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen.

Basisinformationen

Kinder von 0 bis 5 Jahren haben ab dem 01.01.2020 einen Anspruch von monatlich 165,00 Euro, Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 220,00 Euro und Kinder von 12 Jahren bis 17 Jahren von 293,00 Euro.

Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für Ihr Kind zu zahlen, wird eine Ausfallleistung gezahlt.

Für ausländische Staatsangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit von Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftraumes oder der Schweiz besitzen, muss die Anspruchsberechtigung im Einzelfall geprüft werden.

Zur Unterhaltsvorschussstelle beim AfSD (Information, Kontakte)


Sprechzeiten

Telefonische Sprechzeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag: 8-16 Uhr
Freitag: 8-11.30 Uhr

Telefon: o421 361 17040

Persönliche Sprechzeiten:

Der Fachdienst Unterhaltsvorschuss bietet einen wöchentlichen Sprechtag an:

mittwochs 8-11.30 Uhr

Persönliche Vorsprachen außerhalb der des Sprechtags sind ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache möglich.


Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss wird in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhaltes gezahlt (§ 1612a Bürgerliches Gesetzbuch). Von dem Mindestunterhalt ist das Kindergeld abzuziehen, allerdings immer nur in der Höhe, wie es für das erste Kind in einer Familie gezahlt wird – zurzeit sind dies 204,00 €.

Seit dem 1. Juli 2019 ist das Kindergeld um zehn Euro erhöht. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich zusätzlich nach dem Alter der Kinder und beträgt monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahre 165 €
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahre 220 €
  • für Kinder von 12- bis 17 Jahren 293 €

Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder die Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils oder nach dem Tod des Stiefelternteils erhält, abgezogen.

Bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr wird zusätzlich auch das Einkommen aus zumutbarer Arbeit und /oder Vermögen berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.

Auch hier kann sich durch eine Anrechnung des Einkommens des Kindes der Unterhaltsvorschussbetrag reduzieren.

Wie lange wird Unterhaltsvorschuss gezahlt?

Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz müssen schriftlich beantragt werden.

Welche Unterlagen benötigen Sie?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel, zum Beispiel Unterhaltsurkunde, Gerichtbeschluss oder -urteil oder Nachweis über die Zustellung der Unterhaltsklage
  • Scheidungsbeschluss
  • Aufenthaltstitel
    Ausländische Staatsangehörige benötigen zusätzlich zum Ausweisdokument den gültigen Aufenthaltstitel (gegebenenfalls mit Zusatzblatt)
  • Schulbescheinigung bei Kindern ab dem 16. Lebensjahr
  • Kindergeldnachweis
  • Sorgerechtsentscheidung oder Sorgerechtserklärung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkenntnis
  • Urkunde, Beschluss oder Urteil
  • Nachweis über den Trennungszeitpunkt
    zum Beispiel Bestätigung des Rechtsanwalts
  • Scheidungsurteil
  • (Mahn-) Schreiben im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
  • Freistellungsvereinbarung
    Mit der Freistellungsvereinbarung einigen sich die Elternteile darauf, dass der an sich unterhaltspflichtige Elternteil keinen Kindesunterhalt mehr bezahlt.
  • Nachweise über Einkünfte aus Vermögen des Kindes (zum Beispiel Zinsen) und Arbeit des Kindes (zum Beispiel Ausbildungsvergütung)

Weitere Informationen zur Beantragung von Unterhaltsvorschuss erhalten Sie auf dem Serviceportal der Stadt Bremen.