Der Bremer Qualifizierungsbonus für Beschäftigte

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Der Qualifizierungsbonus in Höhe von 200,00 Euro monatlich unterstützt Beschäftigte ohne Berufsabschluss, die diesen nachholen möchten.

Finanziert wird der Qualifizierungsbonus für Arbeitnehmer*innen im Land Bremen von der Arbeitnehmerkammer Bremen und der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa aus Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds.

Für Bremische Arbeitnehmer*innen, die in anderen Bundesländern beschäftigt sind, wird der Qualifizierungsbonus ausschließlich aus Mitteln der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa gezahlt.

Weitere Informationen zum Qualifizierungsbonus erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit, der Landesagentur für berufliche Weiterbildung (LabeW) und bei der Weiterbildungsberatung der Arbeitnehmerkammer.

Wie bekomme ich den Qualifizierungbonus?

  • Die erste Beratung zu möglichen Weiterbildungen und zur Finanzierung führt die Agentur für Arbeit durch.
  • Vor Weiterbildungsbeginn stellen Sie einen Antrag für den Qualifizierungsbonus bei der LabeW
  • Die LabeW prüft dann, ob Sie förderberechtigt sind und teilt Ihnen die Antwort per E-Mail mit. Jetzt können Sie Ihre Weiterbildung starten.
  • Nach Weiterbildungsende reichen Sie den Nachweis über Ihre Teilnahme bei der LabeW ein.

Welche Voraussetzungen gelten für den Qualifizierungsbonus?

  • Sie haben keinen (aktuellen oder anerkannten) Berufsabschluss und möchten an einer abschlussbezogenen Weiterbildung teilnehmen.
  • Ihre Weiterbildung wird über den Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit gefördert.
  • Ihr Wohn- oder Arbeitsort liegt im Land Bremen.

Was ist zu beachten?

  • Den Qualifizierungsbonus erhalten Sie für die Dauer der abschlussbezogenen Weiterbildung, an der Sie teilnehmen.
  • Wenn Sie die Weiterbildung vorzeitig beenden, sind Sie verpflichtet, die LabeW umgehend zu informieren.
  • Der Qualifizierungsbonus wird bis zum letzten Monat Ihrer Teilnahme ausgezahlt.
  • Der Qualifizierungsbonus ist nicht steuerfrei. Sie geben ihn bei der Einkommensteuererklärung als „sonstige Einkünfte“ an.
  • Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, können Sie sich als Kammermitglied an die Steuerberatung der Arbeitnehmerkammer wenden. Kammermitglied sind Sie automatisch, wenn Sie als Arbeitnehmer*in im Land Bremen tätig sind.

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen?

Kein Problem, wir beraten Sie gern.

Kontaktieren Sie uns unter
0421 168 891-20 oder über info@labew-bremen.de

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