Wohngeldstelle

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Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; es wird jedoch nur auf Antrag geleistet. Wohngeld gibt es in Form von Mietzuschuss und Lastenzuschuss. Wohngeld können Sie mit den erforderlichen Nachweisen beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr – Referat Wohngeld – beantragen.

Beim Mietzuschuss wird die Miete ohne Heizkosten, Warmwasser und Strom, zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten bezuschusst.

Mietzuschuss (Wohngeld für Mieter) könnte Ihnen zustehen, wenn Sie ein geringes Einkommen haben, z. B. unter 1072,00 € netto für Alleinstehende und wenn Sie keine anderen Sozialleistungen erhalten.

Mietzuschuss erhalten:

  • Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, wenn das Haus selbst bewohnt wird
  • Bewohner eines Heimes im Sinne des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes, soweit diese nicht nur vorübergehend aufgenommen werden

Ob und in welcher Höhe Wohngeld in Anspruch genommen werden kann, hängt von drei Faktoren ab:

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens
  • Höhe der Miete

Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.

Anträge und Unterlagen können u. a. in den Briefkasten vor dem Dienstgebäude Contrescarpe 73 eingeworfen oder per E-Mail an wohngeld@bau.bremen.de gesendet werden. Wohngeldanträge mit Kurzarbeitergeld: siehe unter weitere Hinweise.

Alle Informationen zu „Mietzuschuss beantragen“ finden Sie hier

Anträge, Formulare und zugehörige Erläuterungen finden Sie zum Download hier


Voraussetzungen

Die Miete ist nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuzüglich des Betrages zur Entlastung bei den Heizkosten zuschussfähig.

Wohngeld wird nicht geleistet für:

Empfänger folgender Sozialleistungen, wenn bei der Berechnung der Leistung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Leistungen für Auszubildende gem. § 27 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch
  • Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben

Keine Wohngeldberechtigung haben:

  • Alleinstehende Auszubildende oder Studenten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III haben.
  • Ausnahme: Ein Wohngeldanspruch besteht, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder wenn Sie mit weiteren Haushaltsmitgliedern zusammenwohnen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben
  • Alleinstehende, die Leistungen nach dem sogenannten MobiPro (Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa) erhalten bzw. wenn alle Haushaltsmitglieder Empfänger dieser Leistung sind

Welche Unterlagen benötige ich? (Sämtliche Unterlagen in Kopie)

  • Mietvertrag beim Erstantrag
  • Nachweis der Mietzahlung durch den Vermieter, alternativ die letzten 3 Kontoauszüge
  • Letztes Mietänderungsschreiben
  • Bescheid über Wasser- und Entwässerungsgebühren
  • Nebenkostenabrechnung
  • Sämtliche Einkommensnachweise der Haushaltsmitglieder der letzten 12 Monate z.B. Verdienstbescheinigung, steuerfreie Einnahmen und Kapitalerträge
  • Meldebescheinigung über alle Haushaltsmitglieder
  • bei Erwerbslosen oder Sozialhilfeempfängern: Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II bzw. Bescheid über Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung
  • bei Selbstständigen: Letzter Steuerbescheid/letzte Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung
  • bei Kindern ab 16 Jahren: Schulbescheinigung
  • bei Studierenden: Immatrikulationsbescheinigung
  • bei vorhandener Schwerbehinderung: Schwerbehindertenausweis, Bescheid über den Bezug von Pflegegeld

Informationen zum Wohngeldgesetz und zur Wohngeldverordnung finden Sie hier


Beratungszeiten

Es finden keine offenen Sprechzeiten statt. Die Beratung erfolgt in der Regel telefonisch oder elektronisch. In dringenden Einzelfällen besteht nach Rücksprache mit der Sachbearbeitung die Möglichkeit der Terminvereinbarung – unter Einhaltung der aktuellen Corona-Regeln.

Telefonische Erreichbarkeit:

Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag, 9-12 Uhr
Montag, Dienstag, 13-15 Uhr
Donnerstag, 13-18 Uhr
Mittwochs geschlossen