Neuregelungen für Geburten ab dem 1. April 2024
02.04.2024
Für Geburten ab dem 1. April 2024 gelten neue Einkommensgrenzen. Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt.
Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Für Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 gilt die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.
Basiselterngeld
Darüber hinaus wird die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich.
Frühgeburt
Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Neue Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende
Die Einkommensgrenze für Paare und für Alleinerziehende liegt für Geburten ab dem 1. April 2024 bei 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 bei 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wird diese Grenze überschritten, können Eltern kein Elterngeld bekommen. Das zu versteuernde Einkommen ist zu unterscheiden vom Bruttoeinkommen, das in der Regel deutlich höher ist als das zu versteuernde Einkommen.
Warum muss beim Elterngeld gespart werden?
Die strikten Sparvorgaben des Bundesfinanzministers gelten auch für das Bundesfamilienministerium. Es muss die vorgegebenen Einsparungen in seinem Haushalt sowohl bei der gesetzlichen Leistung Elterngeld als auch bei den freiwilligen Ausgaben, dem sogenannten Programmhaushalt, erbringen. Das Elterngeld ist der größte Einzelposten im Haushalt des Bundesfamilienministeriums. Die Spielräume sind daher sehr eng.
Besonders schmerzlich sind die dem Bundesfamilienministerium auferlegten strukturellen Einschnitte beim Elterngeld. Die steigenden Ausgaben für das Elterngeld mussten durch eine Gesetzesänderung gebremst werden.
Um die Vorgaben des Bundesfinanzministers und des Bundeskanzlers zu erfüllen, wird die Zahl der Anspruchsberechtigten verringert, indem die Einkommensgrenze beim Elterngeld zunächst für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt wird.
Neuregelung des parallelen Bezugs
Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen.
Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten nach wie vor als Basiselterngeldmonate der Mutter. Basiselterngeld kann weiter grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht.
Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Damit können sich insbesondere im Geburtsmonat des Kindes beide Elternteile weiterhin gemeinsam um ihr Kind kümmern. Rund 50 Prozent der Väter, die heute Elterngeld beziehen, nehmen dies nach der Geburt des Kindes in Anspruch. Durch die Möglichkeit, gemeinsam ElterngeldPlus zu beziehen, wird unterstützt, dass beide Elternteile erwerbstätig sein können und sich gemeinsam um ihr Kind kümmern. Partnerinnen oder Partner werden darin bestärkt, Elterngeldmonate abwechselnd mit dem anderen Elternteil zu beziehen. Mit der Neuregelung soll eine langfristig partnerschaftliche Aufteilung von Sorgearbeit und Erwerbstätigkeit beider Elternteile gefördert werden.
Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Hintergrundinformation, 28.03.2024