Hohe Wohnkosten machen Wohngemeinschaften für Auszubildende und Studierende attraktiv. Doch wer sollte den Mietvertrag unterschreiben? Und was passiert, wenn eine Person auszieht? Die Arbeitnehmerkammer Bremen hat wertvolle Tipps zusammengestellt.

Bezahlbarer Wohnraum ist knapp

Eine eigene Wohnung ist für die meisten Auszubildenden heute kaum bezahlbar. Das zeigt auch eine Umfrage der Arbeitnehmerkammer von 2025: Über 70 Prozent der alleinlebenden Azubis müssen fast die Hälfte ihres Einkommens für Wohnkosten zahlen. Eine Wohngemeinschaft kann die monatliche Belastung senken: Miete, Strom, Internet und weitere Haushaltskosten werden auf mehrere Personen verteilt. Häufig lässt sich gemeinsam sogar eine größere oder besser gelegene Wohnung finanzieren.

Verschiedene Möglichkeiten für Verträge

Doch damit aus der neuen WG kein rechtlicher oder finanzieller Streitfall wird, sollte schon vor der Unterschrift des Mietvertrags geklärt werden, wer welche Rechte und Pflichten übernimmt. Entscheidend ist vor allem, welches Mietvertragsmodell gewählt wird:

  • Alle unterschreiben den Mietvertrag
    Stehen alle WG-Mitglieder als Hauptmieterinnen und Hauptmieter im Vertrag, haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Das bedeutet aber auch: Jede Person kann für die gesamte Miete und nicht nur für den eigenen Anteil verantwortlich gemacht werden, wenn ein anderes WG-Mitglied nicht zahlt. Auch eine Kündigung ist in der Regel nur gemeinsam möglich. Wer aus der WG auszieht, scheidet nicht automatisch aus dem Mietvertrag aus. Dafür ist die Zustimmung aller Vertragsparteien erforderlich. Sinnvoll ist deshalb eine Klausel, die einen Wechsel einzelner WG-Mitglieder ausdrücklich ermöglicht.
  • Eine Person ist Hauptmieterin oder Hauptmieter
    Eine Person unterschreibt den Mietvertrag für die gesamte Wohnung und vermietet einzelne Zimmer weiter. Gegenüber der Vermieterin oder dem Vermieter trägt sie die volle Verantwortung – beispielsweise für die Mietzahlung und für Schäden an der Wohnung. Für die Untervermietung sollte vorher eine schriftliche Erlaubnis eingeholt werden. Mit jedem WG-Mitglied sollte außerdem ein eigener schriftlicher Untermietvertrag geschlossen werden. In dem sollte unter anderem die Höhe der Miete, die Nebenkosten, die Kaution, die Nutzung der Gemeinschaftsräume und die Kündigungsfrist festgehalten werden. Untermieter*innen sollten bedenken: Endet der Hauptmietvertrag, kann grundsätzlich auch ihr Recht entfallen, in der Wohnung zu bleiben.
  • Separate Verträge für die einzelnen Zimmer
    Vermietet die Eigentümerin oder der Eigentümer jedes Zimmer einzeln, schließt jedes WG-Mitglied einen eigenen Vertrag ab. Dann haftet normalerweise jede Person nur für die eigene Miete. Wer neu in ein freies Zimmer einzieht, entscheidet allerdings in der Regel die Vermieterseite. Die WG hat dadurch weniger Einfluss auf ihre Zusammensetzung.

Vor der Unterschrift genau hinschauen Wichtig ist, den gesamten Vertrag zu lesen und offene Fragen vorher zu klären, etwa: Wer steht als Mieter im Vertrag, wie hoch sind Kaltmiete und Nebenkosten – und ist eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart?

Weitere Informationen: WG-Gründung | Arbeitnehmerkammer Bremen

Gut zu wissen: Auszubildende mit Arbeitsort Bremen oder Bremerhaven können sich bei der Arbeitnehmerkammer arbeitsrechtlich beraten lassen. Das gilt auch für Studierende, sofern sie einen Nebenjob haben. Fragen zur Wohnung/Miete beantworten wir im Rahmen unserer öffentlichen Rechtsberatung. Einfach anrufen und nachfragen: Telefonische Beratung in der Stadt Bremen unter 0421 36301-11 und in Bremerhaven unter 0471 92235-1.

Quelle: WG-Gründung | Arbeitnehmerkammer Bremen, 07/2026